Allgemeine Geschäftsbedingungen der GWS - Inova GmbH, Gröditz

 

§ 1 Allgemeines

  1. Für sämtliche Geschäftsvorgänge gelten ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie gelten auch ohne erneute Bezugnahme für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung.
  2. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden gelten nur, wenn diese ausdrücklich von uns im Einzelfall schriftlich bestätigt werden. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltslos ausführen.
  3. Konventionalstrafenregelungen werden nur anerkannt, wenn diese individuell vereinbart sind.
  4. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

 

§ 2 Angebot/Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend bis zum endgültigen Vertragsabschluss.
  2. Zur Angebotserstellung benötigen wir eindeutig benannte und klar lesbare Zeichnungen und/oder Skizzen bzw. Musterteile.
  3. Bestellungen werden erst verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen (Vertragsschluss) oder zu fertigen beginnen. Im Zweifel ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, bei tatsächlichen oder vermeintlichen Abweichungen gegenüber der Bestellung unserer Auftragsbestätigung unverzüglich zu widersprechen.
  5. Bei Fertigung oder Lieferung nach Zeichnungen, Mustern oder Angaben des Kunden haftet dieser für jede mögliche Verletzung von Schutzrechten Dritter (Eigentums-/Urheberrecht) sowie etwaiger Gesetzesverletzungen und stellt und von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.

 

§ 3 Abnahme, Prüfzeugnisse, Fälligkeit

  1. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Kunde bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
  2. Wenn eine Abnahme vereinbart, verkehrsüblich oder gesetzlich bestimmt ist, kann sie nur nach Meldung der Abnahmebereitschaft im Herstellerwerk oder Lager erfolgen. Sämtliche Abnahmekosten trägt der Kunde.
  3. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtszeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern und ihm zu berechnen.
  4. Wünscht der Kunde Prüfprotokolle, Materialprüfzeugnisse oder Ähnliches, so kann er diese, wenn zuvor schriftlich vereinbart, gegen Erstattung der Kosten erhalten, andernfalls sind solche Unterlagen nicht geschuldet.
  5. Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Wir gewähren bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen 2% Skonto. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärung 30 Tage nach Fälligkeit in Verzug, soweit eine Ausgleichung nicht erfolgt. Im Verzugsfall sind wir berechtigt, ohne besonderen Nachweis Zinsen in Höhe von 8% über den jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Diskontfähige Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Im Übrigen ist mit der Annahme von Wechseln eine Stundung des Rechnungsbetrages nicht verbunden.
  6. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Auftraggeber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht.
  7. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Wir sind zur Aufrechnung berechtigt, mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Auftraggeber zustehen. Die Aufrechnung ist auch mit noch nicht fälligen Forderungen möglich.
  8. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von vereinbarten Zahlungszielen sofort fällig, wenn Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Der Auftraggeber ermächtigt und schon jetzt, in den genannten Fällen noch nicht ausgelieferte Ware solange festzuhalten bis die rückständigen Zahlungen erfolgt sind.

 

§ 4 Preise, Preisanpassung, nachträgliche Änderungen

  1. Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
  2. Die Preise beruhen auf derzeitigen Rohstoff- und Materialpreisen, Löhnen, Steuern usw. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages diesbezüglich Kostensenkungen oder -erhöhungen eintreten.
  3. Mehrkosten, die durch nachträgliche Änderungswünsche des Kunden verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; gleiches gilt für Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf, nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Kunden verursacht sind. Dabei ist stets unsere Kalkulation maßgebend.
  4. Umsatzsteuer wird gemäß den gesetzlichen Maßgaben in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  5. Fehlt es an einer vertraglichen Vergütungsvereinbarung, so sind durch uns vorgenommene Angebote bzw. Kalkulationen maßgebend. Bei fehlender Preisabsprache wird der Marktpreis nach Aufwand in Rechnung gestellt. Maßgebend für die Preisberechnung ist die beim Lieferwerk bzw. die in unserem Lager festgestellte Menge in Stück.

 

§ 5 Verpackung

  1. Die Ware wird unverpackt geliefert, sofern nichts anderes vereinbart wurde oder eine bestimmte Verpackung handelsüblich oder notwendig ist. Die Kosten trägt der Kunde.
  2. Von uns kostenlos zur Verfügung gestellte Paletten, Gitterboxen oder sonstige Verpackung sind uns umgehend kostenfrei und unbeschädigt zurückzusenden bzw. zu tauschen. Die Vereinbarung von Verpackungspauschalen bleibt vorbehalten. Im Übrigen erfolgen sämtliche Verpackungen auf Wunsch, nach Vorgabe und auf Kosten des Kunden, der auch verpflichtet ist, sie auf eigene Kosten nach Maßgabe der Verpackungsordnung zu entsorgen.

 

§ 6 Maß, Gewicht, Güte

    Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN oder der geltenden Übung zulässig.

 

§ 7 Lieferung, Lieferzeiten, Gefahrübergang, höhere Gewalt, Gläubigerverzug

  1. Angaben zu Lieferzeiten sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, Liefertermin oder -frist wurden ausdrücklich schriftlich vereinbart. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstlieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstlieferung ist durch uns verschuldet.
  2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferzeit.
  3. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich im Falle höherer Gewalt angemessen. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
  4. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks, geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften auf den Kunden über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Kunden. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Kunden.
  5. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. Nach Meldung der Versandfertigkeit geht jegliche Gefahr auf den Kunden über. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
  6. Wir bestimmen Versandweh und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer, soweit nichts abweichendes schriftlich einzelvertraglich vereinbart ist.
  7. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einen anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde. Dem Kunden wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 

 

§ 8 Sachmängel und Haftung

  1. Sachmängel sind unverzüglich, spätestens 14 Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.
  2. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Kunde nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den vereinbarten Preis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
  3. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Kunden ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Ist dem Kunden ein Mangel infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
  4. Gibt der Kunde uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels. Gleiches gilt, wenn er beanstandete Ware weiterveräußert und /oder weiterverarbeitet.
  5. Wir haften nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder unseres Vertreters bzw. Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  6. Wir haften für Schäden ungeachtet vorbenannter Ziffern, wenn gesetzlich zwingendes Recht vorliegt, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wenn wir eine Garantie übernommen haben.
  7. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer in Nummer 6 genannter Grund vorliegt.

 

§ 9 Lohnarbeit und Haftung

  1. Bei der Lohnbearbeitung übernehmen wir ausschließlich das Risiko der zu leistenden Arbeit. Erweisen sich die bereitgestellten Teile in Folge von Materialfehlern als unbrauchbar, so sind die durch uns aufgewendeten Bearbeitungskosten vom Kunden zu ersetzen.
  2. Eine durch uns verursachte Fehlarbeit an den bereitgestellten Materialien wird bei der Lohnbearbeitung nicht berechnet. Wir haften nicht für Mängel an den herzustellenden Werkstücken, es sei denn, uns ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Wir haften nicht, soweit der Mangel auf einen Fehler der bereitgestellten Waren zurückzuführen ist. Das Recht des Kunden auf Nacherfüllung und Rücktritt bleibt hiervon unberührt. Im Falle der Nacherfüllung erfolgt diese nach Bereitstellung neuer Ausgangsmaterialien durch den Kunden. § 8 gilt entsprechend. 

 

§ 10 Verjährung von Ansprüchen

  1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen/Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB(Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
  2. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.
  3. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
  4. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Friste unberührt.
  5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

§ 11 Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren, bei denen durch uns das Material zur Verfügung gestellt wurde, bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Wir sind zur Abtretung der uns gegenüber dem Kunden zustehenden Zahlungsansprüche berechtigt.
  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinn der Nr. 1.
  3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges zu veräußern. Der Kunde tritt an uns bereits jetzt alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung dieser Ware erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir sind verpflichtet, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Wir können nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber Dritten verlangen.
  4. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde uns die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Dritten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

 

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Ergibt sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes, ist Erfüllungsort Gröditz.
  2. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch bei Wechsel- und Scheckprozess, ist abhängig von der sachlichen Zuständigkeit Gerichtsstand das Amtsgericht Riesa oder das Landgericht Dresden. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts und des einheitlichen internationalen Kaufrechts (EKG und EAG) ist aufgeschlossen.

 

§ 13 Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An der Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nahesten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

 

 

Stand: 03/2018